Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 2, 09/2006

Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 2, 09/2006

1. JUDIKATUR DES OGH ZUM ÄRZTEVORBEHALT
2. DER BETRIEB VON SCHWIMMBÄDERN IST EIN GEWERBE
3. TAGUNG: DAS NEUE PATIENTENVERFÜGUNGS-GESETZ 2006


1. JUDIKATUR DES OGH ZUM ÄRZTEVORBEHALT
Nach der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs kam es darauf an, ob der Ratsuchende den Eindruck gewinnt, ein Arztbesuch sei entbehrlich. In solchen Fällen wurde automatisch ein Eingriff in den Ärztevorbehalt judiziert. Nach der jüngsten Judikatur (vgl 4Ob256/05h vom 14. März 2006) ist nunmehr folgende Auffassung wohl ständige Rechtsprechung: Maßgeblich sind die wissenschaftliche Begründung der angewendeten Methoden und die Zugehörigkeit zur medizinischen Wissenschaft. Damit fallen die in § 2 Abs 2 ÄrzteG genannten Tätigkeiten, wie die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen oder psychischen Krankheiten oder Störungen und die Behandlung solcher Zustände, nur dann unter den Ärztevorbehalt, wenn sie auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Der Begriff der „medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse" ist nicht mit dem der Schulmedizin gleichzusetzen. Wissenschaftlich fundiert können auch Methoden sein, die (noch) nicht Eingang in die Schulmedizin gefunden haben, wie die Homöopathie und die Akupunktur. Eine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen gegründete Tätigkeit wird aber nur ausgeübt, wenn die angewandte Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für ihre Durchführung das typischerweise durch das Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Das Rekursgericht hatte als dem Arzt vorbehaltene Tätigkeit auch gewertet, dass der Beklagte auf Probleme im Magen-Darmbereich, eine Schilddrüsenerkrankung oder eine Durchblutungsstörung hingewiesen hat, nachdem die Patientin eine Katzenhaar-, Hundehaar- sowie Hausstaubmilbenallergie erwähnt hatte. Das Erstgericht hatte dazu allerdings festgestellt, dass der Beklagte die Patientin nicht untersucht hat. Dazu der OGH wörtlich: „Der Hinweis auf Krankheiten und gesundheitliche Störungen ohne vorhergehende Untersuchung beruht regelmäßig nicht auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen und fällt daher auch nicht unter den Ärztevorbehalt. Gleiches gilt für eine ´Untersuchung` aus der keine Schlüsse gezogen werden.“

2. DER BETRIEB VON SCHWIMMBÄDERN IST EIN GEWERBE
Der Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes hat jüngst die kompetenzrechtliche Einordnung des Betriebes von Bädern geprüft. Strittig war, ob es sich dabei um eine Gesetzgebungskompetenz der Länder (als „öffentliche Belustigung“ Teil des Veranstaltungsrechts) oder des Bundes als Gewerberechtsgesetzgeber handelt. In seinem Gutachten kam der BKA-VD zum Ergebnis, dass der Betrieb von Schwimmbädern unter den bundesverfassungsrechtlichen Kompetenztatbestand „Angelegenheiten des Gewerbes“ fällt. Das bedeutet in der Praxis, dass nun auch sog. Erlebnisbäder gewerbsmäßig betrieben werden können.

3. TAGUNG: DAS NEUE PATIENTENVERFÜGUNGS-GESETZ 2006
Das Institut für Ethik und Recht in der Medizin an der Medizinischen Universität Wien veranstaltet am 12. und 13. Oktober 2006 zusammen mit dem Zentrum für Medizinrecht eine Tagung zum Thema „Das neue Patientenverfügungs-Gesetz 2006 – rechtliche und ethische Aspekte“. Tagungsort wird der Campus der Universität Wien, Spitalgasse 2-4, sein. Die Tagungsgebühr beträgt EUR 40,-- (inklusive Tagungsband). Nähere Informationen und Anmeldungen: www.univie.ac.at/ethik-und-recht-in-der-medizin/Aktuelles. Wer sich vorbereiten möchte kann das Gesetz unter www.ris.bka.gv.at/bundesrecht („Patientenverfügungs-Gesetz“ in die Suchmaske eingeben – wer „Patientenverfügungsgesetz“ sucht, wird scheitern!) einsehen.

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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