Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 3, 01/2007

Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 3, 01/2007

1. E-HEALTH-VERZEICHNISDIENST
2. LEBENSMITTELRECHT NEU: GESUNDHEITS- UND KRANKHEITSBEZOGENE ANGABEN
3. NEUE GESUNDHEITSBERUFE?


1. E-HEALTH-VERZEICHNISDIENST
Gemäß § 9 Abs. 1 Gesundheitstelematikgesetz (GTelG) wurde im Gesundheitsministerium ein E-Health-Verzeichnisdienst eingerichtet. Er ist unter www.ehvd.at im Internet erreichbar.
In der ersten Betriebsphase wurden folgende Gesundheitsberufe aufgenommen:
- Psychotherapeutin/Psychotherapeut
- Klinische Psychologin/Klinischer Psychologe
- Gesundheitspsychologin/Gesundheitspsychologe
Die Erweiterung des Verzeichnisses auf weitere Anbieter von Gesundheitsdiensten wird demnächst erfolgen. Neuigkeiten finden Sie jeweils im Gesundheitsrecht-Newsletter.

2. LEBENSMITTELRECHT NEU: GESUNDHEITS- UND KRANKHEITSBEZOGENE ANGABEN
Am 30. Dezember 2006 (bzw. mit Berichtigung am 18. Jänner 2007) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sog. Health-Claims-Verordnung) veröffentlicht. Sie gilt ab 1. Juli 2007 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben unterliegen dann detaillierten Anforderungen, die zum Teil schon abschließend geregelt, überwiegend, wie z.B. auch die Nährwertprofile, jedoch erst von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) festgelegt werden müssen. Entsprechende Werbeaussagen müssen wahr und belegbar sein. In Zukunft dürfen aber – und das ist eine wichtige Neuerung – auch zugelassene krankheitsbezogene Aussagen (sog. Risk-Reduction-Claims) verwendet werden. Bisher war das durch § 5 Absatz 3 LMSVG grundsätzlich verboten (mit Ausnahme diätetischer Lebensmittel). Die Betonung liegt aber auf „zugelassen“: Ist eine Angabe (z.B. Werbeaussage) nicht zugelassen, darf sie nicht verwendet werden. Somit gilt ein Verbotsprinzip: "Was nicht erlaubt ist, ist verboten."
Gesundheitsbezogene Angaben wie z.B. "stärkt die Abwehrkräfte", "cholesterinsenkend" oder "unterstützt die Gelenkfunktionen" sind nur zulässig, wenn sie im Gemeinschaftsregister aufgeführt sind. Krankheitsbezogene Angaben wie z.B. "schützt vor Herz-Kreislauf-Erkrankungen" unterliegen Sondervorschriften und müssen ein Zulassungsverfahren durchlaufen.
In den nächsten Monaten werden zunächst nationale Claim-Listen erstellt, diese dann zu einer europäischen Gemeinschaftsliste zusammengefasst und diese wird schließlich in das Gemeinschaftsregister eingehen. Zuständig für die Erstellung der österreichischen Liste ist das Gesundheitsministerium. Die Ansprechpartner bei den Interessensverbänden für die Koordination hinsichtlich der Erstellung einer nationalen Liste gesundheitsbezogener Angaben findet sich auf www.bmgf.gv.at unter „Lebensmittel“.
Eine kritische Anmerkung: Der lebensmittelrechtliche Zick-Zack-Kurs bei den krankheitsbezogenen Angaben erschwert erheblich die so wichtige Abgrenzung zwischen (diätetischen) Lebensmitteln und Arzneimitteln (mit subjektiver Zweckbestimmung).

3. NEUE GESUNDHEITSBERUFE?
Ich werde mich in nächster Zeit mit der Abgrenzung von Gesundheitsberufen an der Schnittstelle zwischen Gewerbe- und Gesundheitsberufsrecht beschäftigen. Was könnte da in naher Zukunft so auf uns zukommen? Beispielsweise der Gesundheitsbroker (sucht für seine Klienten den besten, billigsten und am schnellsten verfügbaren Spezialisten für deren individuelle Leiden), den Gesundheitslotsen (hilft seinen Kunden, geeignete Ärzte und Spitäler zu finden, berät in Sachen Zweitmeinung und Alternativmedizin) und den Gesundheitsbegleiter (begleitet seine Kunden zu Ordinationen und Ambulanzen, um eine wunschgerechte Behandlung sicherzustellen).
Aufruf: Wer weiß noch mehr „neue Gesundheitsberufe“? Wer hat sich schon näher damit beschäftigt?

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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