Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 4, 09/2007

Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 4, 09/2007

1. ANTI-DOPING-BUNDESGESETZ 2007 IN KRAFT
2. OGH ZU IRISDIAGNOSE UND ÄRZTEVORBEHALT
3. ABGRENZUNG LEBENSMITTEL/ARZNEIMITTEL


1. ANTI-DOPING-BUNDESGESETZ 2007 IN KRAFT

Seit 1. Juli 2007 ist das Bundesgesetz über die Bekämpfung von Doping im Sport (BGBl I 2007/30) in Kraft. Gesundheitsrechtlich bedeutsam ist dabei auch eine neue ärztliche Informationspflicht gemäß § 21: Ist bei der Behandlung durch einen Arzt oder Zahnarzt, der für einen Sportverein oder eine Sportorganisation gemäß § 9 BSFG tätig ist oder der einen Leistungssportler (Sportler, der dem Nationalen Testpool angehört oder an nationalen Meisterschaften teilnimmt) ärztlich oder zahnärztlich betreut, die Verabreichung von Arzneimitteln mit verbotenen Wirkstoffen oder die Anwendung von verbotenen Methoden erforderlich, so hat er den Betroffenen darüber zu informieren, sofern er sich als Leistungssportler gegenüber dem behandelnden Arzt oder Zahnarzt deklariert hat. Der behandelnde Arzt oder Zahnarzt hat dem Leistungssportler auf sein Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen. Diese Informationspflicht besteht nicht in Notfällen.
Auch Methoden zur Erhöhung des Sauerstofftransfers werden vom Doping-Verbot erfasst.
Parallel zum Anti-Doping-Bundesgesetz wurde auch das Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 novelliert.


2. OGH ZU IRISDIAGNOSE UND ÄRZTEVORBEHALT

Der OGH hat durch eine wettbewerbsrechtliche Entscheidung den Handlungsspielraum für das Energetiker-Gewerbe erweitert!
Strittig war lange Zeit, ob bestimmte „energetische“ Tätigkeiten (z.B. Handauflegen durch Natur- und Geistheiler) in den Vorbehaltsbereich eingreifen oder nicht. Die ältere wettbewerbsrechtliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs sah den Eindruck als maßgebend an, den Ratsuchende von der beanstandeten Tätigkeit eines Nichtarztes gewinnen mussten, und unterstellte auf dieser Grundlage die Diagnose von Krankheiten generell dem Ärztevorbehalt. Seit der jüngsten einschlägigen Entscheidung des OGH vom 21.11.2006 (4 Ob 151/06v) – siehe auch die Entscheidung 4 Ob 256/05h vom 14. März 2006 (Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 2, 09/2006) – ist die Rechtslage aber eine völlig andere: Der OGH hält fest, dass die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien erfolgen kann. Nach dieser wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung kommt es daher nicht (mehr) darauf an, ob Ratsuchende aufgrund des beanstandeten Verhaltens den Eindruck gewinnen, ein Arztbesuch sei entbehrlich. Maßgebend ist nun vielmehr die Frage, ob die angewendeten Methoden auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen. Sie fallen nur dann in den ärztlichen Vorbehaltsbereich, wenn sie ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweisen und für ihre Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Das ist z.B. bei der sog. Irisdiagnose nicht der Fall. Diese ist wissenschaftlich widerlegt. Die ihr zugrunde liegenden Annahmen – Einteilung der Iris in bestimmten Körperteilen zugeordnete Segmente – sind „völlig willkürlich gewählt" und können zudem schon aus physiologischen Gründen (Da sich die Nervenbahnen im Körper kreuzen, müssten – wenn überhaupt – Regionen einer Körperhälfte in der Iris der anderen Körperhälfte abgebildet sein) nicht zutreffen. Damit fehlt von vornherein das Mindestmaß an Rationalität, das für die Annahme einer den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeit erforderlich ist. Das typischerweise in einem Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen ist für die Irisdiagnose völlig irrelevant. Daher greift ihre Anwendung nicht in den Ärztevorbehalt ein. Der OGH weist aber zusätzlich auf folgende Rechtslage hin: Ärzten und Nichtärzten sind nach § 2 UWG irreführende Angaben über die eigenen Leistungen untersagt. Dabei kann auch das Verschweigen von Tatsachen eine relevante Irreführung sein, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten wäre. Eine solche Aufklärungspflicht wird jedenfalls dann anzunehmen sein, wenn eine Methode angewendet wird, die zwar nicht wissenschaftlich-rational ist, aber einen solchen Eindruck erweckt, oder wenn die Unwirksamkeit einer Methode aufgrund empirischer Untersuchungen erwiesen ist.


3. ABGRENZUNG LEBENSMITTEL/ARZNEIMITTEL:

Wer gelegentlich Schwierigkeiten damit hat, Lebensmittel von Arzneimitteln zu unterscheiden, sei getröstet: Diese Schwierigkeit ist auch gesetzlich anerkannt: Nach § 49a des Arzneimittelgesetzes steht dem Gesundheitsministerium in diesen Fragen der Abgrenzung eine eigene Kommission, der Abgrenzungsbeirat, zur Verfügung. Kontakt: Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, Radetzkystr. 2, 1030 Wien, Tel. 01-71100-0, www.bmgfj.gv.at

Dieser Newsletter ergeht an Kunden und Freunde von Wolfgang Stock, Büro für Freizeitrecht. Sollten Sie den Gesundheitsrecht-Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, bitte an wolfgang.stock@gmx.at zu mailen.

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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