Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 5, 01/2008

Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 5, 01/2008

1. NEUES ROTKREUZGESETZ AB 1. FEBRUAR 2008
2. IST DIABETESBERATUNG EIN EIGENES BERUFSBILD?
3. GILT DIE ÄRZTLICHE AUFKLÄRUNGSPFLICHT AUCH FÜR „BODY-MODIFICATION“-BERUFE?


1. NEUES ROTKREUZGESETZ AB 1. FEBRUAR 2008

Am 1. Februar 2008 wird das neue Rotkreuzgesetz (RKG), BGBl Nr. 33/2008, in Kraft treten. Es löst das Rotkreuzschutzgesetz vom 27. Juni 1962 (BGBl Nr. 196/1962) ab.


2. IST DIABETESBERATUNG EIN EIGENES BERUFSBILD?

Die österreichischen Sozialversicherungsträger haben im Jahr 2007 ein Disease-Management-Programm (DMP) zu Diabetes Mellitus Typ 2 eingeführt, vereinfacht gesagt werden Patientenschulungen angeboten. Dabei wird auch der Begriff „Diabetesberater“ eingeführt. Festzuhalten ist, dass dadurch kein neuer Gesundheitsberuf geschaffen wurde. Vielmehr obliegt die Diabetesberatung den Berufen Ärztin/Arzt, DGKS/DGKP sowie Diätologin/Diätologe.


3. GILT DIE ÄRZTLICHE AUFKLÄRUNGSPFLICHT AUCH FÜR „BODY-MODIFICATION“-BERUFE?

In Deutschland wird derzeit die Übertragbarkeit der ärztlichen Aufklärungspflicht auf „body-modification“-Berufe diskutiert. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten wie Piercing, Tätowieren und Branding. Unter Piercen wird das Durchstechen der Haut zwecks Anbringung von Schmuck verstanden. Tätowieren ist das Einfügen von Farbstoffen in die menschliche Haut oder Schleimhaut zu dekorativen Zwecken. Als Skarifizierung (auch Skarifikation oder – je nach Methode – Cutting bzw. Branding genannt) wird das Einbringen von Ziernarben in die Haut bezeichnet. Ausgangspunkt der Diskussion ist ein Urteil des Landesgerichtes Koblenz zu § 823 Abs 1 BGB. Näheres ist im Heft 12 der deutschen Zeitschrift „Medizinrecht“ (MedR), Verlag C.H. Beck, vom Dezember 2007, S. 738 ff., nachzulesen.

In Österreich ist das Piercen und Tätowieren durch eine Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren durch Kosmetik(Schönheitspflege)-Gewerbetreibende, die aufgrund des § 69 Abs 1 GewO ergangen ist, geregelt: Vor Einholung der schriftlichen Einwilligung ist die zu piercende oder zu tätowierende Person über die damit verbundenen Risken aufzuklären. Eine schriftliche Bestätigung über die erfolgte Aufklärung hat zu erfolgen. Eine Aufklärung hat insbesondere über die erforderliche Nachbehandlung der gepiercten bzw. tätowierten Körperregion, mögliche unerwünschte (allergische und entzündliche) Reaktionen sowie die Möglichkeit zur Entfernung und die damit verbundenen Gefahren zu erfolgen. Piercings und Tätowierungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn kein Hinweis auf eine Kontraindikation vorliegt.

Inwieweit die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu ärztlichen Aufklärungsmängeln auch auf diese Tätigkeiten übertragbar ist, wird auch in Österreich diskutiert werden müssen.


Dieser Newsletter ergeht an Kunden und Freunde von Wolfgang Stock, Büro für Freizeitrecht. Sollten Sie den Gesundheitsrecht-Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, bitte an wolfgang.stock@gmx.at zu mailen.

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

Kommentare