Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 8, 11/2008

Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 8, 11/2008

1. Strafen nach dem neuen Tabakgesetz
2. Novelle zum Bäderhygienegesetz in Begutachtung
3. Patientenhotels


STRAFEN NACH DEM NEUEN TABAKGESETZ

Bekanntlich wird am 1. Jänner 2009 das geänderte Tabakgesetz in Kraft treten. Die neuen Bestimmungen betreffen vor allem das Rauchen in Räumen der Gastronomie. Rücksichtl und Vorsichtl haben dabei ein Paragraphenwerk geschaffen, das unnötig kompliziert und teilweise nur schwer umsetzbar ist. Ein einheitliches allgemeines Rauchverbot wäre klar und eindeutig gewesen, hätte keinerlei Kosten verursacht und sich in den zu erwartenden EU-Arbeitnehmer-Nichtraucherschutz eingefügt. Weniger bekannt als die neue Rechtslage für das Rauchen in Gaststätten (die übrigens auch für Buschenschenken gilt) sind die neuen Strafbestimmungen: War bisher etwa die Missachtung von Rauchverbot-Kennzeichnungspflichten nur mit 720 Euro bedroht, können jetzt Strafen bis zu 2.000 Euro (im Wiederholungsfall sogar bis zu 10.000 Euro) verhängt werden. Neu sind auch Strafen gegen Personen, die entgegen einem Rauchverbot rauchen: Dem bisher diesbezüglich zahnlosen Tabakgesetz wurde ein neuer § 14 Absatz 5 gegeben, wonach Geldstrafen bis zu 100 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 Euro, verhängt werden können.


NOVELLE ZUM BÄDERHYGIENEGESETZ IN BEGUTACHTUNG

Derzeit ist eine Novelle zum Bäderhygienegesetz in Vorbereitung. Eine der geplanten Änderungen betrifft eine Ausdehnung bzw. Präzisierung des Anwendungsbereiches auf Whirlpools, da von diesen besondere gesundheitliche Gefahren ausgehen. Näheres zum Inhalt des Entwurfs und zu den Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren:
http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00226/pmh.shtml


PATIENTENHOTELS

Sie dürfen nicht mit Wellnesshotels verwechselt werden: Patientenhotels. Dort werden Spitalspatienten untergebracht, die keine spezialmedizinische Betreuung mehr benötigen, aber noch nicht nach Hause entlassen werden („Low-care“-Patienten). In Österreich gibt es so etwas noch nicht, in Skandinavien dagegen hat fast jedes Spital ein Patientenhotel auf seinem Gelände oder in einem Gebäudetrakt. Die rechtliche Problematik liegt neben der sozialversicherungsrechtlichen Dimension in Österreich vor allem beim Organisationsrecht: Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 GewO ist der Betrieb von Kranken- und Kuranstalten von der Gewerbeordnung ausgenommen. Für diese gilt das Krankenanstaltenrecht; hingegen unterliegen Hotels der Gewerbeordnung. Wenn man Patientenhotels nicht nur für Angehörige, sondern wirklich für teils (noch) betreuungsbedürftige Patienten schaffen möchte, müsste die Rechtsordnung eine solche „Zwitter-Einrichtung“ erst ermöglichen.

Dieser Newsletter ergeht an Kunden und Freunde von Wolfgang Stock, Büro für Freizeitrecht. Sollten Sie den Gesundheitsrecht-Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten wollen, bitte an wolfgang.stock@gmx.at zu mailen.

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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