Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 11, 11/2009

Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 11, 11/2009

1. Meine neueste Publikation: „Gesundheitsrecht“ im Linde-Verlag
2. OGH: Behandelnder Arzt als Gutachter?
3. Deutschland: Solarienverbot für Jugendliche
4. Informationsblätter zum Nichtraucherschutz


MEINE NEUESTE PUBLIKATION: „GESUNDHEITSRECHT“ IM LINDE-VERLAG

Gemeinsam mit Dr. Werner Hauser, FH-Prof. für öffentliches und privates Wirtschaftsrecht, habe ich einen Überblick über die wesentlichsten Rechtsvorschriften im Gesundheitsbereich verfasst. Auf 120 Seiten finden sich rechtliche Informationen zu Gesundheitsberufen, „Gesundheitsorten“ (Krankenhäuser, Kuranstalten, Apotheken, Gesundheitshotels usw.), Qualitätssicherung und Gesundheitsbildung.

Das alles um EUR 12,--. Zu bestellen beim Linde-Verlag (www.lindeverlag.at), am besten mit beiliegendem Bestellschein.


OGH: BEHANDELNDER ARZT ALS GUTACHTER?

Eine neue OGH-Entscheidung (OGH 24. 6. 2009, 15 Os 65/09m) befasst sich mit der Frage, ob ein Sachverständiger (hier: ein Psychiater in einem Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtbrecher nach § 21 Abs 1 StGB) dann als befangen anzusehen ist, wenn er den von ihm zu begutachtenden Betroffenen zuvor auch über einen längeren Zeitraum (hier: im Rahmen dessen vorläufiger Anhaltung) als Arzt therapeutisch behandelt hat. In diesem Verfahren kam der OGH zum Schluss, dass eine Beeinträchtigung der unparteilichen Begutachtung durch den Sachverständigen nicht erst dann zu befürchten ist, wenn eine Unfähigkeit zu unvoreingenommener sowie unparteilicher Dienstverrichtung tatsächlich vorliegt, sondern schon dann, wenn äußere Umstände bei einem verständig würdigenden objektiven Beurteiler nahe liegende Zweifel an der unvoreingenommenen und unparteilichen Sachverständigentätigkeit wecken können. Diese Umstände liegen vor, wenn ein Sachverständiger den Betroffenen vorher therapeutisch (mit)behandelt hat.


DEUTSCHLAND: SOLARIENVERBOT FÜR JUGENDLICHE

Seit 31. Juli 2009 ist in Deutschland das neue Solariengesetz in Kraft. § 4 des Gesetzes normiert wegen des besonderen Hautkrebsrisikos ein Nutzungsverbot für Minderjährige: „Die Benutzung von Anlagen nach § 3 zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonst öffentlich zugänglichen Räumen darf Minderjährigen nicht gestattet werden.“ Eine Ausführungsverordnung ist derzeit in Arbeit. Darin wird festgelegt werden, welche Art von Alterskontrolle (vor allem für SB-Studios) gefordert sein wird (z.B. Münzautomaten mit Dokumentenprüfer).


INFORMATIONSBLÄTTER ZUM NICHTRAUCHERSCHUTZ

Das Bundesministerium für Gesundheit (www.bmg.gv.at) hat zum Thema Nichtraucherschutzvorschriften Informationsblätter verfasst (Stand: 16. September 2009), die man auch als Downloads herunterladen kann. Darin ist die nach dem Tabakgesetz geltende aktuelle Rechtslage (darunter auch die Tabakgesetz-Novelle 2008, die Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung und der Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit an die Arbeitsinspektorate) ausführlich aufbereitet.
Download: http://www.bmg.gv.at/cms/site/standard.html?channel=CH0756&doc=CMS1157723700705

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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