Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 15, 06/2011

Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 15, 06/2011

1. VwGH zum Nichtraucherschutz
2. Neu im Internet: Das öffentliche Gesundheitsportal Österreichs
3. Gesundheitsberufsrecht: First Contact Practitioner
4. Neue Literatur


1. VWGH ZUM NICHTRAUCHERSCHUTZ

Eine Wirtin wurde wegen Übertretung des Tabakgesetzes bestraft (€ 800,--), weil vier Gäste im Hauptraum des aus zumindest zwei Räumen bestehenden Gastbetriebes Zigaretten geraucht haben. Die Wirtin wehrte sich gegen die Bestrafung mit dem Argument, dass sie durch eine installierte Lüftungsanlage den Nichtrauchern einen besseren Schutz gewähren könne, als dies durch eine bauliche Abtrennung des Nichtraucherbereiches vom Raucherbereich möglich sei. Die Lüftungsanlage garantiere im Raucherbereich des Hauptraumes einen ständigen Unterdruck, sodass eine Luftströmung in den Überdruckbereich (Nichtraucherbereich des Hauptraumes) gänzlich ausgeschlossen sei. Eine bauliche Abtrennung des Nichtraucherbereiches vom Raucherbereich sei gesetzlich nicht zwingend, vielmehr könne der Nichtraucherschutz auch durch andere Maßnahmen, wie eben durch eine effektive Lüftungsanlage, sicher gestellt werden.
Das Gesetz verlangt allerdings (§ 13a Abs. 2 zweiter Satz Tabakgesetz) nicht nur, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt, sondern zusätzlich, dass (u.a.) der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum vom Rauchverbot umfasst sein muss. Damit hat der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass bei Gastgewerbebetrieben mit mehr als einem Gastraum der (gesamte) Hauptraum dem Rauchverbot unterliegt, das Rauchen daher grundsätzlich nur in den anderen (Neben )Gasträumen gestattet werden darf. Der Hauptraum einer Gastgewerbebetriebsanlage unterliegt jedenfalls dem Rauchverbot, woran auch eine effektive Lüftungsanlage nichts ändern kann.
Die Beschwerde der Wirtin an den Verwaltungsgerichtshof blieb daher erfolglos, es bleibt bei der verhängten Strafe.
(VwGH 29.03.2011, 2011/11/0035)
Die Entscheidung im Volltext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2011110035_20110329X00/JWT_2011110035_20110329X00.html


2. NEU IM INTERNET: DAS ÖFFENTLICHE GESUNDHEITSPORTAL ÖSTERREICHS

www.gesundheit.gv.at – Das ist das vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebene und von der Gesundheit Österreich GmbH redigierte Gesundheitsportal, dessen Ziel es ist, qualitätsgesicherte Informationen über das Gesundheitswesen und seine Leistungen bereitzustellen („patient empowerment“). Diese Informationen werden nach einem Qualitätssicherungsprozess erstellt. Die dafür festgelegten Kriterien gehen über Richtigkeit, Vollständigkeit, Objektivität und Aktualität der Informationen hinaus und enthalten auch vertrauensbildende Maßnahmen, etwa in Bezug auf die rechtliche Transparenz von Informationsangeboten.
Das Angebot enthält neben medizinischen Themen auch Informationen zu Struktur und Organisation des Gesundheitswesens und damit auch zu gesundheitsrechtlichen Themen.

Zur Erinnerung: Auf europäischer Ebene existiert ja schon länger das von der Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher herausgegebene offizielle EU-Gesundheitsportal: http://ec.europa.eu/health-eu/index_de.htm


3. GESUNDHEITSBERUFSRECHT: FIRST CONTACT PRACTITIONER

Im Rahmen einer öffentlichen Ringvorlesung zum Thema „Entwicklungen & Perspektiven in den Gesundheitsberufen“ am Studienbereich „Medizinisch-technische Dienste & Hebammen“ (MTDH) der FH Kärnten wird Prof. Dr. Christoph Zalpour (FH Osnabrück, Studiengang Physiotherapie) am Donnerstag, 7. Juli 2011 (18.00 – 19.30 Uhr s.t.) einen Vortrag zum Thema „First Contact Practitioner – Erfahrungen, Herausforderungen, Evidence“ halten.
Ein "First-Contact Practitioner" ist ein Therapeut, der ohne ärztliche Verordnung tätig wird – ein interessantes Thema aus dem Gesundheitsberufsrecht.
Näheres:
http://www.fh-kaernten.at/med-techn-dienste-hebammen/aktuelles/newsdetails/article/entwicklungen-perspektiven-in-den-gesundheitsberufen.html


4. NEUE LITERATUR

Wem die meisten Bücher zu dünn sind, hier eine Herausforderung: Auf 1.128 Seiten widmen sich die Herausgeber (Reinhard Resch und Felix Wallner) und deren Autoren dem Medizinrecht. Das „Handbuch Medizinrecht“ ist 2011 im Verlag LexisNexis ARD ORAC erschienen und kostet 179 Euro.

Im Kontrast dazu ebenfalls 2011 erschienen ein flotter Überblick über das Krankenanstaltenrecht auf 60 Seiten: Joast, Krankenanstaltenrecht, Reihe LPS (Herausgeber: Werner Hauser), Linde-Verlag, 12 Euro.


Ich wünsche Ihnen und euch allen schon jetzt einen schönen Sommer!

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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