Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 17, 03/2012

Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 17, 03/2012

1. Strengere Regelungen für die Erhebung von Gesundheitsdaten durch Versicherungen
2. Präklinische Notfallmedizin
3. Entscheidung des VwGH zum Tabakgesetz im Jänner 2012
4. Persönliches: Neuer Lehrauftrag im Bereich Gesundheitsberufsrecht
5. Für Gesundheitsprojekte: EU-Aktionsprogramm 2014-2020



STRENGERE REGELUNGEN FÜR DIE ERHEBUNG VON GESUNDHEITSDATEN DURCH VERSICHERUNGEN

Die Zulässigkeit der Erhebung von Gesundheitsdaten durch private Versicherungen soll nun im Rahmen eines VersRÄG 2012 ausführlicher geregelt und an die Anforderungen des Datenschutzes angepasst werden. Eine entsprechende Regierungsvorlage (1632 BlgNR 24. GP) sieht besondere Kautelen für das im Gesetz enthaltene Zustimmungserfordernis vor, die von der Möglichkeit einer Einzel-Zustimmung bis hin zum Widerspruch gehen. Klargestellt wird weiters auch, dass die Datenerhebung nur zur Beurteilung und Erfüllung von Ansprüchen aus einem konkreten Versicherungsfall zulässig ist.
Hier geht es zum Text der Regierungsvorlage:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/RegV/REGV_COO_2026_100_2_717437/REGV_COO_2026_100_2_717437.html


PRÄKLINISCHE NOTFALLMEDIZIN

Detailreich und praxisorientiert, somit sehr empfehlenswert ist folgendes Buch:
Michael Halmich, Recht für Sanitäter und Notärzte. Die Praxis der präklinischen Notfallversorgung, Manz-Verlag 2012, 168 Seiten, 38 Euro.
Dieses Handbuch bietet neben sämtlichen rechtlichen Gesichtspunkten eines klassischen Einsatzablaufs des Rettungs- und Notarztdienstes auch Leitfäden für 38 besondere (Einsatz-)Situationen, mit denen Sanitäter und Notärzte in ihrem beruflichen Alltag laufend konfrontiert werden, z.B.
- Wie geht man mit einem psychiatrischen Patienten um, der sich und andere gefährdet?
- Wie reagiert man bei Verdacht auf Kindesmisshandlung?
- Dürfen Türen gewaltsam geöffnet werden?
- Was ist bei einem Patienten mit Fußfessel zu beachten?
- Was ist bei einer Behandlungsverweigerung von Patienten zu beachten?
Außerdem wird behandelt: Struktur des österreichischen Rettungs- und Notarztwesens, Grundzüge und Struktur des Sanitätsrechts, berufsspezifische rechtliche Grundlagen von Sanitätern und Notärzten sowie Patientenrechte.

Bestellung: http://www.manz.at/list.html?inline=1&back=110db68dde526403a826c5e227af94c2&isbn=978-3-214-00817-8&xid=3171685&page=1


ENTSCHEIDUNG DES VWGH ZUM TABAKGESETZ IM JÄNNER 2012

Der Geschäftsführer einer Gastgewerbebetriebs GmbH wurde bestraft (Geldstrafe von € 350,-), weil in seinem Café im Jänner 2009 geraucht worden war. Das Café befindet sich in einem Einkaufszentrum, seine Grundfläche weist mehr als 50m2 auf und ist von der Mall des Einkaufszentrums durch Glasschiebewände abtrennbar. Im Tatzeitraum waren die Glasschiebewände geöffnet, sodass das Café in offener Verbindung zur Mall des Einkaufszentrums stand. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof machte der Wirt geltend, dass infolge der leistungsstarken Lüftungsanlage keine Beeinträchtigung der Gäste des Einkaufszentrums durch die Raucher im Lokal vorgelegen wäre. Gemäß § 13 Abs 1 Tabakgesetz gilt in Räumen öffentlicher Orte, also auch in einem Einkaufszentrum, grundsätzlich Rauchverbot. Ein "Raum" ist, wie der Verwaltungsgerichtshof für die Zwecke des TabakG schon früher ausgesprochen hat, allseitig, von der Decke bis zum Boden, von festen Wänden (sei es auch aus Glas) umschlossen und kann mit einer Türe geschlossen werden. Der vom Gesetzgeber intendierte Nichtraucherschutz soll möglichst lückenlos bestehen und nur durch das kurze Öffnen und Schließen einer Tür beim Wechsel zwischen Raucherraum und Nichtraucherbereich unterbrochen werden. Eine wenn auch leistungsstarke Lüftungsanlage wurde angesichts dieses Begriffsverständnisses nicht für ausreichend angesehen, um die im Gesetz geforderte Raumtrennung zu bewirken.

Die Bestrafung erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

(VwGH 10.01.2012, 2009/11/0198)
Und hier die Entscheidung im Volltext:
http://www.vwgh.gv.at/Content.Node/aktuelles/presse/2012/2009110198.pdf

Eine persönliche gesundheitspolitische Anmerkung: es könnte wie in vielen anderen Staaten so einfach sein: ein ausnahmsloses Rauchverbot in der Gastronomie – und man würde sich auch juristische Auseinandersetzungen wie die obige ersparen. Warum soll denn das gerade in Österreich nicht möglich sein???


PERSÖNLICHES: NEUER LEHRAUFTRAG IM BEREICH GESUNDHEITSBERUFSRECHT

Seit mehreren Jahren beschäftige ich mich mit dem Gesundheitsberufsrecht. Das hatte u.a. eine gemeinsame Publikation mit Werner Hauser (Gesundheitsrecht, Linde-Verlag 2009) mit einem großen Block zu den Gesundheitsberufen sowie diverse Expertisen (z.B. für den Verband von Sportwissenschaftlern Österreichs) und Lehraufträge zur Folge. Mit dem Sommersemester 2012 ist nun der Lehrauftrag für „Berufsrecht für Pflege- und Gesundheitsberufe“ im Studiengang Gesundheits- und Pflegemanagement an der FH Kärnten dazugekommen.


FÜR GESUNDHEITSPROJEKTE: EU-AKTIONSPROGRAMM 2014-2020

Das dritte mehrjährige EU-Aktionsprogramm im Bereich der Gesundheit für den Zeitraum 2014-2020 trägt den Titel "Gesundheit für Wachstum". Es soll sich auf vier Einzelziele, die ein hohes Potenzial für Wirtschaftswachstum durch mehr Gesundheit bieten, konzentrieren:
1. Entwicklung gemeinsamer Instrumente und Mechanismen auf EU-Ebene zur Behebung des Mangels an Humanressourcen und Finanzmitteln sowie Erleichterung der Übernahme von Innovationen im Gesundheitswesen, um zu innovativen und nachhaltigen Gesundheitssystemen beizutragen (Ziel 1 ist der Schwerpunkt des Programms);
2. Verbesserung des Zugangs zu medizinischem Fachwissen und Informationen über spezifische Erkrankungen – auch grenzübergreifend – und Entwicklung gemeinsamer Lösungen und Leitlinien zur Verbesserung der Qualität der Gesundheitsversorgung und der Patientensicherheit, um den Bürgerinnen und Bürgern mehr Zugang zu besserer und sichererer Gesundheitsversorgung zu geben;
3. Ermittlung, Verbreitung und Förderung des Know-how-Transfers bezüglich validierter wirtschaftlicher Präventionsmaßnahmen durch Bekämpfung der Hauptrisikofaktoren, wie Rauchen, Alkoholmissbrauch und Adipositas sowie HIV/Aids, unter besonderer Berücksichtigung grenzübergreifender Aspekte, um Krankheiten vorzubeugen und die Gesundheit zu fördern;
4. Entwicklung gemeinsamer Konzepte und Nachweis ihres Werts für bessere Abwehrbereitschaft und Koordinierung in gesundheitlichen Krisenfällen, um die Bürgerinnen und Bürger vor grenzübergreifenden Gesundheitsbedrohungen zu schützen.

Durch den Lissabon-Vertrag wurden Maßnahmen in Bezug auf Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln und Medizinprodukten in die Rechtsgrundlage „Gesundheitswesen“ aufgenommen, was den Anwendungsbereich des Programms erweitert.

Zum Volltext: http://ec.europa.eu/health/programme/docs/prop_prog2014_de.pdf

Viel Erfolg mit Ihren/euren Ideen, Plänen und Projekten im Gesundheitsbereich wünscht
Wolfgang Stock

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