Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 19, 12/2012

Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 19, 12/2012

1. Vorankündigung: Kommentar zum Bundesgesetz über ästhetische Operationen
2. Heilpädagogisches Voltigieren: keine Heilbehandlung
3. In Kraft seit 1.10.2012: Bäderhygieneverordnung 2012
4. Neue Gesetze ab 2013
5. Vorschau auf 2014: Neue Regelung über den Gehbehindertenausweis


VORANKÜNDIGUNG: KOMMENTAR ZUM BUNDESGESETZ ÜBER ÄSTHETISCHE OPERATIONEN

Am 1. Jänner 2013 wird das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) in Kraft treten. Damit wird der gesamte Bereich der Schönheitschirurgie auf eine eigene gesetzliche Grundlage gestellt. Das Gesetz enthält medizinrechtliche Besonderheiten (Aufklärungsverschärfungen, besondere Einwilligungserfordernisse, Schutz bestimmter Personengruppen, Operationspass) und berufsrechtliche Vorgaben (Qualifikation, Bezeichnungs- und Werbebeschränkungen, Provisionsverbot). 

Prof. Dr. Werner Hauser und ich haben einen Kommentar zu diesem Gesetz verfasst, der voraussichtlich Mitte bis Ende Jänner 2013 im Neuen Wissenschaftlichen Verlag erscheinen wird. Mit diesem Buch haben alle mit Schönheitsmaßnahmen befassten Personen und Einrichtungen nicht nur das Gesetz selbst zur Hand, sondern verfügen auch über vertiefende Informationen aus den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz, der Judikatur und der rechtswissenschaftlichen Literatur. Darüber hinaus finden sich die im Gesetz genannten ergänzenden Rechtsvorschriften aus dem Ärzte- und Sozialversicherungsrecht, ABGB und StGB sowie aus dem Gewerbe- und Medizinprodukterecht. Schließlich ist auch die auf der Grundlage des ÄsthOpG durch die Ärztekammer erlassene Verordnung enthalten.

Die Daten zum neuen Buch:
Hauser/Stock, ÄsthOpG – Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, Kommentar; broschiert, € 28,80, ISBN: 978-3-7083-0892-0
(Vor-)Bestellung: www.nwv.at


HEILPÄDAGOGISCHES VOLTIGIEREN: KEINE HEILBEHANDLUNG

Im Erkenntnis 23.01.2012, 2011/10/0037 hat der VwGH festgehalten, dass heilpädagogisches Voltigieren unstrittig nicht unter eine der in § 2 Abs. 1 der Stmk. Kostenzuschussverordnung aufgezählten Heilbehandlungen zu subsumieren ist. (In dieser Ausführungsbestimmung zum Steiermärkischen Behindertengesetz sind folgende Heilbehandlungen genannt: Physiotherapie, Ergotherapie, Psychotherapie, Logopädie und psychologische Behandlung.)

Hier der Volltext der Entscheidung:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2011100035_20120229X00/JWT_2011100035_20120229X00.html

Diese Rechtsauffassung hat der VwGH in einem weiteren Erkenntnis (29.02.2012, 2011/10/0035) bestätigt:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2011100035_20120229X00/JWT_2011100035_20120229X00.html


IN KRAFT SEIT 1.10.2012: BÄDERHYGIENEVERORDNUNG 2012

Für alle, die Bäder, Warmsprudelwannen, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder, Bäder an Oberflächengewässern oder Kleinbadeteiche betreiben, hat das Gesundheitsministerium eine umfangreiche neue Verordnung (107 §§) erlassen (BGBl. II Nr. 321/2012). Hier nur das Inhaltsverzeichnis:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40142662/NOR40142662.html



NEUE GESETZE AB 2013:

Alles neu macht der Mai (pardon: der Jänner): In Kraft treten werden
- das Gesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) - siehe oben
- das Gesetz über medizinische Assistenzberufe (MAB-Gesetz)
- das Gesetz über die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA-G)
- das Organtransplantationsgesetz (OTPG)


VORSCHAU AUF 2014: NEUE REGELUNG ÜBER DEN GEHBEHINDERTENAUSWEIS

Eine Regierungsvorlage zur Änderung der Straßenverkehrsordnung (25. StVO-Novelle) wurde nach dem Beschluss im Ministerrat am 4. Dezember 2012 im Nationalrat eingebracht. Diese wird nun im Parlament behandelt und zur Abstimmung gebracht. Geplant ist auch eine Änderung im Hinblick auf den Gehbehindertenausweis. Künftig soll ein einheitlicher Zugang zum Parkausweis für Menschen mit Behinderungen und zum Behindertenpass gewährt sein. Das Kriterium der dauernden starken Gehbehinderung für die Beantragung eines Parkausweises soll entfallen. Stattdessen soll künftig die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" Kriterium für die Ausstellung des Parkausweises sein. Dieser soll beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen beantragt und als Anlage zum Behindertenpass ausgestellt werden. Parkausweise, die seit dem 1. Jänner 2001 ausgestellt wurden, sollen weiterhin gültig bleiben, davor ausgestellte Parkausweise hingegen sollen mit einer halbjährigen Übergangsfrist ihre Gültigkeit verlieren. Diese Bestimmungen sollen am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.


Mit meinen besten Wünsche für die Feiertage und einen guten Start ins gesundheitsrechtlich ereignisreiche Jahr 2013

Wolfgang Stock

Kommentare