Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 24, 10/2014

Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 24, 10/2014

 
Paramedic-Diskussion
Sportwissenschaft und Trainingstherapie
Schönheitsoperationen
Gesundheitsberufsrecht: BMG zur Vertrauenswürdigkeit
VwGH: Darmeinläufe nur durch diplomiertes Pflegepersonal, nicht durch Pflegehilfe
Petition zum Nichtraucherschutz
Gesundheitswerbung
Persönliches: Lehrauftrag beim Diplomlehrgang „Heilpflanzen in der Volksheilkunde“
Aufgabenstellung des Gesundheitsrecht-Newsletters
 
 
PARAMEDIC-DISKUSSION
 
Der oftmals zitierte Ärztemangel hat laut Medienberichten nun auch die Notärzte erreicht. Die Gründe dafür sind vielschichtig. Einige Experten gehen davon aus, dass nicht die Zahl der (Not-)Ärzte absolut rar ist, sondern lediglich die Zahl der (Not-)Ärzte, die sich im öffentlichen Versorgungssystem betätigen möchten. Aufgrund dessen wird Mitte Oktober 2014 – ausgehend vom Bundesland Niederösterreich (NÖGUS) – über die Vor- und Nachteile eines Paramedic-Systems diskutiert. Die Frage, ob durch die Erweiterung von Kompetenzen bei Sanitätern die Qualität des österreichischen Rettungswesens aufrecht erhalten werden kann, steht demnach im Zentrum.
Die Diskussionen werden sich weiter intensivieren. Die Österreichische Gesellschaft für Ethik und Recht in der Notfallmedizin (ÖGERN) wird beim nächsten Symposium mit dem Generalthema “System- und Haftungsfragen in der Notfallmedizin” am Donnerstag, 27.11.2014, in Wien, genau auf diese Thematik eingehen und auch eine Podiumsdiskussion mit Sanitäter-, Notarzt- und Patientenvertretern abhalten.
 
Detailprogramm, nähere Informationen und Anmeldemöglichkeit:
http://www.oegern.at/2-oegern-symposium-2014
 
 
SPORTWISSENSCHAFT UND TRAININGSTHERAPIE
 
Die Trainingstherapie ist ja bekanntlich im Bundesgesetz über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie geregelt.
Hier der Gesetzestext:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bundesnormen/NOR40161789/NOR40161789.html
Wem das nicht genug ist, sei darauf hingewiesen, dass es nun auch eine kommentierte Gesetzesausgabe gibt: Alexandra Lust und Irene Hager-Ruhs haben das MABG (Medizinische Assistenzberufe-Gesetz) kommentiert. 190 Seiten, Verlag Manz, Wien 2014. Einige der behandelten Themen: Durchführung der Ergometrie, Sportfähigkeitsuntersuchung, Trainingstherapie in Pflegeheimen.
ISBN: 978-3-214-09433-1, 38,00 Euro
Bestellung: http://www.manz.at/list.html?inline=1&back=100e7b17c5d50e99265fb3ad63fcc1b8&isbn=978-3-214-09433-1&xid=3422417&page=1
 
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 23.7.2014 (GZ 92250/0046-II/A/2/2014) liegt nun der Entwurf einer Verordnung über generell akkreditierte Ausbildungen in der Trainingstherapie (TT-AkkreditierungsV = TT-AkkV) vor.
 
Neu gefasst wurde am 1. Juli 2014 auch das Informationsblatt betreffend die individuelle Akkreditierung von Sportwissenschafter/innen:
http://www.bmg.gv.at/cms/home/attachments/5/9/8/CH1167/CMS1357823781486/informationsblatt_betreffend_trainingstherapie.pdf
 
Hier kann man TrainingstherapeutInnen suchen:
http://trainingstherapie.ehealth.gv.at/
 
 
SCHÖNHEITSOPERATIONEN
 
Zum Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) gibt es nun schon zwei Kommentare. Bereits zum Inkrafttreten des Gesetzes zu Jahresbeginn 2013 haben ja Werner Hauser und ich einen Kommentar im Neuen Wissenschaftlichen Verlag vorgelegt.
Bestellung: http://www.nwv.at/recht/verwaltungsrecht/989_aesthopg/
 
Nun gibt es einen zweiten Kommentar zum Gesetz von Susanne Weiss: ÄsthOpG – Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen, 138 Seiten. Verlag Manz, Wien 2014, 28,00 Euro.      
ISBN: 978-3-214-09403-4
Bestellung: http://www.manz.at/list.html?inline=1&isbn=978-3-214-09403-4
 
Zudem ist im Juni 2014 in der Zeitschrift „Recht der Medizin“ ein Aufsatz zum Thema „Aufklärungs-, Einwilligungs- und Informationspflichten nach dem ÄsthOpG“ erschienen.
Zum Nachlesen:
http://www.medizinrecht.at/publikation/RdM_Juni_2014.pdf
 
Am 1. Oktober 2014 hat die Österreichische Ärztekammer ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 5 Abs 8 ÄsthOpG entsprochen und die neueste Information über wesentliche Kosten gemäß § 5 Abs 8 ÄsthOpG bekanntgegeben:
http://www.aerztekammer.at/documents/10431/1627124/wesentlicheKosten%C3%84stOpG.pdf/3e4ad73f-5591-408f-ba1f-b18edd6b47b4?version=1.5&t=1412185099000
 
 
GESUNDHEITSBERUFSRECHT: BMG ZUR VERTRAUENSWÜRDIGKEIT
 
Am 30. Juni 2014 hat das Bundesministerium für Gesundheit (Allgemeine Gesundheitsrechtsangelegenheiten und Gesundheitsberufe) unter der Geschäftszahl BMG-92250/0028-II/A/2/2014 ein Informationsblatt betreffend mangelnde Vertrauenswürdigkeit von Gesundheitsberufen versendet. Hier der vollständige Text:
http://www.bmg.gv.at/cms/home/attachments/6/2/3/CH1170/CMS1287565137177/information_mangelnd_vertrauen_beruf.pdf
 
 
VWGH: DARMEINLÄUFE NUR DURCH DIPLOMIERTES PFLEGEPERSONAL, NICHT DURCH PFLEGEHILFE
 
In seiner Entscheidung vom 9. September 2014 hatte sich der VwGH mit der Auslegung von § 15 Abs 5 Z 6 GuKG, der ja keine Legaldefinition eines Darmeinlaufes enthält, zu befassen. Dabei hielt der Gerichtshof fest, dass jegliche Verabreichung von Flüssigkeit über den Anus in den Darm zum Zweck der Darmentleerung als eine ausschließlich Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vorbehaltene "Durchführung von Darmeinläufen" im Sinn des § 15 Abs 5 Z 6 GuKG zu verstehen ist. Ob die Flüssigkeit (auch) als Arzneimittel nach dem Arzneimittelgesetz zu qualifizieren ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Nach § 84 Abs 4 GuKG besteht somit keine Befugnis der Pflegehilfe zu einer körperinvasiven Verabreichung von Arzneimitteln in den Darm.
Hier der Volltext der Entscheidung:
https://www.vwgh.gv.at/aktuelles/aktuelle_entscheidungen/2014/ro_2014090049.pdf?4kz0w2
 
 
PETITION ZUM NICHTRAUCHERSCHUTZ
 
Über die Winkelzüge des österreichischen Tabakgesetzes wurde im Gesundheitsrecht-Newsletter schon mehrfach berichtet. Nun gibt es eine Petition, die auch das Anliegen des Nichtraucherschutzes aufgreift.
Die Initiative zu dieser Petition ist vom Grazer Onkologen Univ. Prof. Dr. Hellmut Samonigg (Präsident OeGHO und Leiter der Klinischen Abteilung für Onkologie am LKH-Universitätsklinikum Graz) ausgegangen: “Beschämenderweise ist Österreich hinsichtlich Tabakkontrolle nicht nur das Schlusslicht im gesamten europäischen Raum. In Österreich ist auch der Zigarettenkonsum überdurchschnittlich hoch und das Einstiegsalter bei Jugendlichen besonders niedrig. Als Mediziner kann man dem nicht länger zusehen.” Gefordert wird unter anderem auch ein umfassender Nichtraucherschutz – durch ein Rauchverbot in allen Innenräumen, die auch von NichtraucherInnen genutzt werden.
Hier kann man sich der Petition anschließen:
www.dontsmoke.at
 
 
GESUNDHEITSWERBUNG
 
Bei der Werbung mit der menschlichen Gesundheit ist insbesondere das Irreführungsverbot des Gesetzes zum Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb zu beachten. Die unrichtige Behauptung, ein Produkt oder eine Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen, ist unzulässig. Vor diesem Hintergrund sollte im Zusammenhang mit der Propagierung von Gesundheitswirkungen von Produkten und Dienstleistungen auf eine wissenschaftliche Absicherung (Belegung durch wissenschaftliche Erkenntnisse) geachtet werden.
Zur Gesundheitswerbung im Zusammenhang mit Produkten judiziert der OGH in ständiger Rechtsprechung, dass die Gesundheitswerbung nach strengen Maßstäben zu beurteilen ist. Lässt eine Ankündigung mehrere Deutungen zu, muss der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen.
 
Zur Werbung für Arzneimittel gibt es seit Juni 2014 ein neues Buch: Meinhard Ciresa, Arzneimittelwerberecht, Verlag Österreich, Wien 2014, ISBN: 978-3-7046-6304-7; 109,00 Euro.
Bestellmöglichkeit:
http://www.verlagoesterreich.at/arzneimittelwerberecht-ciresa-978-3-7046-6304-7
 
 
PERSÖNLICHES: LEHRAUFTRAG BEIM DIPLOMLEHRGANG „HEILPFLANZEN IN DER VOLKSHEILKUNDE“
 
Das Ländliche Fortbildungsinstitut Salzburg veranstaltet einen Diplomlehrgang „Heilpflanzen in der Volksheilkunde“. Im Mittelpunkt dieser Fortbildung stehen Gesundheitsprophylaxe sowie die sichere Abgrenzung der Volksheilkunde zu Heilberufen und Apotheken. Diese rechtliche Problematik zu vermitteln ist meine Aufgabe.
Näheres:
http://sbg.lko.at/?id=2500,2219464,1298269,2675&kurs_id=13009&npf_cache=no
 
 
AUFGABENSTELLUNG DES GESUNDHEITSRECHT-NEWSLETTERS
 
Zum Medizinrecht gibt es zahlreiche Informationsquellen. Der Gesundheitsrecht-Newsletter hat sich demgegenüber eine spezielle Aufgabe gestellt: Neuigkeiten aus Gesetzgebung, Rechtsprechung, Wissenschaft und Verwaltung zu den Rechtsbereichen Gesundheit, Fitness, Wellness, Bewegung, Ernährung, Beauty, Sport- und Präventivmedizin (Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 1, 05/2006). Zusätzlich habe ich mich auf das Gesundheitsberufsrecht spezialisiert, zu dem ich ja auch einen Fachhochschullehrauftrag habe.
 
Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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