Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 28, 03/2016

Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 28, 03/2016
 
1. Notfallmedizin am Lebensende: Symposiumsbericht erhältlich
2. Gesundheitsberufe-Übersicht: neue Fassung 2016
3. Braucht Österreich ein Präventionsgesetz?4. Landesverwaltungsgericht Wien zu Krankentransport mit privatem PKW 


Notfallmedizin am Lebensende: Symposiumsbericht erhältlich
 
Im neuen Wissenschaftlichen Verlag soeben erschienen ist der dritte Tagungsband der Österreichischen Gesellschaft für Ethik und Recht in der Notfall- und Katastrophenmedizin (ÖGERN) des 3. Symposiums vom 4.11.2015 an der Paracelsus Medizinischen Privatuniversität (PMU), Salzburg. Die Publikation fasst die Referate des 3. ÖGERN-Symposiums zu „Notfallmedizin am Lebensende" zusammen und bietet einen Überblick über rechtliche und ethische Aspekte. Der Bogen spannt sich dabei von Behandlungsbegrenzungen aus strafrechtlicher Sicht und rechtlichen Möglichkeiten der Entscheidungssubstitutionen über Reanimationsentscheidungen in der Praxis, Hospitalisierungs- vs. Belassungsfragen und den Möglichkeiten einer vorausschauenden Planung.
 
Die Daten zum Buch: ISBN: 978-3-7083-1079-4, 142 Seiten, broschiert, € 32,80.
Bestellmöglichkeit hier:
http://www.nwv.at/recht/allgemeines/1184_notfallmedizin_am_lebensende/
 
 

Gesundheitsberufe-Übersicht: neue Fassung 2016
 
Das Gesundheitsministerium hat seine Gesundheitsberufe-Broschüre in einer Ausgabe 2016 (Stand: Dezember 2015) auf aktuellen Stand gebracht. Die Broschüre ist kostenlos beim Bundesministerium für Gesundheit, Radetzkystraße 2, 1030 Wien, erhältlich.
Telefonische Bestellmöglichkeit: 0810/818164
Und hier die Download-Möglichkeit:
http://www.bmg.gv.at/cms/home/attachments/2/9/2/CH1002/CMS1286285894833/gesundheitsberufe_2016.pdf
 
 
Braucht Österreich ein Präventionsgesetz?
 
Das seit kurzem in Deutschland geltende Präventionsgesetz sieht Maßnahmen in den Bereichen Krankheitsprävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung von Krankheiten vor. Bereits 2004 vorgelegt, ist das Präventionsgesetz nach drei gescheiterten Anläufen erst im Vorjahr, am 17. Juli 2015, verabschiedet worden. Rechtstechnisch ist es als sog. Mantelgesetz (entspricht einem österreichischen Rahmengesetz) gestaltet, mit dem verschiedene bestehende Gesetze geändert werden.
 
Einige zentrale Bestimmungen: Ärzte können Präventionsempfehlungen über Leistungen von Anbietern in der Gesundheitsförderung (Volkshochschulen, Sportvereine, Fitness-Center usw.) ausstellen ("Bewegung auf Rezept"). Präventions-Kurse werden durch die Krankenkassen bezuschusst, wenn die Kurse bestimmten Qualitätsvorgaben entsprechen. Auch die Pflegeversicherung wird Präventionsleistungen bezahlen. Für Eltern gibt esPflichtberatungen betreffend Schutzimpfungen. Selbsthilfegruppen werden vermehrt gefördert.
 
Hier ein Link zum Gesetzestext, zu den Stellungnahmen im parlamentarischen Prozess sowie zur Berichterstattung:
http://www.gesundheitbb.de/Aktuelles-zum-Praeventionsgesetz.1691.0.html
 
Nun gibt es bereits eine rechtswissenschaftliche Aufarbeitung des neuen Gesetzes: In einem Tagungsband des Instituts für Europäische Gesundheitspolitik und Sozialrecht finden sich Beiträge zu verfassungsrechtlichen Fragestellungen der Organisations- und Finanzierungskonzepte des neuen Präventionsgesetzes. Es werden die Präventionspflichten und -maßnahmen in die verhaltensökonomischen Modelle des 'nudging' (Anstubsen, Anstoßen) eingeordnet sowie rechtsethisch im Spannungsfeld zwischen Paternalismus und Selbstbestimmung diskutiert. All das wäre auch in Österreich zu diskutieren…
 
Die Daten zum Buch: ISBN: 978-3-631-67484-0; 155 Seiten, 46,20 EUR, Verlag Peter Lang (Deutschland)
Bestellmöglichkeit:
http://www.peterlang.com/index.cfm?event=cmp.ccc.seitenstruktur.detailseiten&seitentyp=produkt&pk=91652&cid=5&concordeid=267484
 
 

Landesverwaltungsgericht Wien zu Krankentransport mit privatem PKW
 
Das LVwG Wien (16.02.2016, VGW-032/036/38/2016) hatte unlängst folgenden Fall zu entscheiden: Ein PKW-Lenker war angezeigt worden, weil er sein Fahrzeug im Halteverbot (Zusatztafel „ausgenommen Rettungsfahrzeuge“) abgestellt gehabt habe. (Er hatte seine schwer kranke Frau ins Krankenhaus gebracht.) Dabei hätte er sein Fahrzeug aber nur am nächstgelegenen legalen Parkplatz abstellen dürfen. Wenn dies aufgrund der Schwere der Erkrankung seiner Frau nicht möglich gewesen wäre, hätte die Rettung verständigt werden müssen, denn es sei alleine das Rettungsfahrzeug berechtigt gewesen, unmittelbar vor dem Krankenhaus zu halten. Es besteht nämlich kein Zweifel daran, dass es sich beim Fahrzeug des Beschwerdeführers nicht um ein Rettungsfahrzeug gehandelt hat (dass ein privater PKW für einen Krankentransport verwendet wird, heißt nämlich nicht, dass es sich dabei um „ein Rettungsfahrzeug“ handeln würde). Dennoch entschied das LVwG zu Gunsten des Beschwerdeführers: Er hatte glaubwürdig dargelegt, dass ihm von Seiten des Krankenhauses die von ihm letztlich gewählte Vorgangsweise nahegelegt worden ist (nämlich sofortiger Transport seiner Ehefrau mit dessen PKW zum Krankenhaus, Abstellen des Fahrzeuges in der gegenständlichen Halteverbotszone, um seine Gattin, die alleine nicht mehr gehen hätte können, in die Aufnahme des Krankenhauses zu bringen). Selbst wenn dennoch kein Notstand vorgelegen wäre, kann auch die irrtümliche Annahme eines Notstandes (Putativnotstand) entschuldigten, und zwar dann, wenn der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Notstandes nicht auf Fahrlässigkeit beruhte, dem Beschuldigten also nicht vorwerfbar wäre. Da das gegeben war, wurde das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
 
Hier die Entscheidung im Volltext:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20160216_VGW_032_036_38_2016_00/LVWGT_WI_20160216_VGW_032_036_38_2016_00.html
 
PS: Für Anregungen und Ideen für den Gesundheitsrecht-Newsletter bin ich jederzeit dankbar!
 
Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

Kommentare