Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 31, 04/2017

Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 31, 04/2017

1. Gesundheitsrecht-Lehrbuch in dritter Auflage erschienen
2. VwGH zu Beratungs- und Massageräumen in einer Apotheke
3. Gesundheitsort Bauernhof
4. VfGH: Verbot des Onlinehandels mit E-Zigaretten verfassungskonform
5. Persönliche Neuigkeiten


Gesundheitsrecht-Lehrbuch in dritter Auflage erschienen

Soeben in dritter Auflage erschienen ist der Band 14 aus der Reihe „NPS“ des Neuen Wissenschaftlichen Verlages: „Grundzüge des Gesundheitsrechts“. Aus dem bewährten Autorenduo Hauser/Stock wurde ein Trio: Wir haben unser Juristen-Autorenteam um einen Mediziner erweitert. Es handelt sich um Univ.–Prof. Dr. med. Wolfgang Kröll, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und 1. stv. Leiter der „Klinischen Abteilung für allgemeine Anästhesiologie, Notfall– und Intensivmedizin" an der Univ.–Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin/Medizinische Universität Graz sowie allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger.

Wir erfreuen uns alle drei am gemeinsamen Projektergebnis. Was uns dabei wichtig war: eine überschaubare Struktur der Darstellung und die Themenvielfalt bei aller gebotenen Kürze. Letztlich kann man heute jedes Detail in Datenbanken finden – aber in Erfahrung zu bringen, was überhaupt alles rechtlich geregelt ist, ist ungleich schwieriger. Dabei wollten wir für alle Handelnden im Gesundheitswesen Hilfestellung geben. Zwei Beispiele: Welche Behörden gibt es im Gesundheitswesen und welche Aufgaben haben sie? (Seite 21 ff). Durch welche Vorschriften ist die Qualitätssicherung im Gesundheitsbereich rechtlich determiniert? (S. 159 ff.)

Die Daten zum Buch: ISBN: 978-3-7083-1150-0, 180 Seiten, broschiert, 3. Aufl., April 2017, € 18,00.

Bestellmöglichkeit hier:
http://www.nwv.at/recht/verwaltungsrecht/1260_grundzuege_des_gesundheitsrechts/


VwGH zu Beratungs– und Massageräumen in einer Apotheke

In einer aktuellen Entscheidung befasste sich der VwGH (25.01.2017, Ro 2014/10/0085) mit der Frage, inwieweit im Rahmen einer öffentlichen Apotheke auch weitere Dienstleistungen erbracht werden dürfen. Er führte aus, dass einer öffentlichen Apotheke nach der Apothekenbetriebsordnung (ABO 2005) die "ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung obliegt". Eine Apothekerin oder ein Apotheker kann im Rahmen des – in der ABO 2005 näher geregelten – Betriebs einer öffentlichen Apotheke auch weitere Dienstleistungen erbringen. Dabei zielt die ABO 2005 im Wesentlichen auf Beratung und Information in Gesundheits- und Ernährungsfragen und sonstige Fragen einer gesunden Lebensführung ab. Ein bloß auf irgendeine Weise gegebener "Gesundheitsbezug" einer Tätigkeit ist somit nicht ausreichend, um diese Tätigkeit dem Betrieb einer öffentlichen Apotheke zu unterstellen. Die Zulässigkeit der Einrichtung eines "Beratungsraumes" für bestimmte Kundengespräche, Beratungen und Sprechstunden, der über die Offizin (gewissermaßen als Zugangsbereich des Beratungsraumes) zu betreten wäre, ist mit Blick darauf und ausgehend von der Systematik des § 28 ABO 2005 danach zu beurteilen, ob durch die Einrichtung eines derartigen Beratungsraumes der ordnungsgemäße Apothekenbetrieb nicht beeinträchtigt wird und der Eindruck einer Apotheke gewährleistet bleibt. Im konkreten Fall war die Bewilligung des Betriebs einer Apotheke mitsamt eines "Beratungsraumes" beantragt worden, in welchem verschiedene Dienstleistungen erbracht werden sollten (etwa Beratungsgespräche, Dermokosmetik, Massagen, Ayurveda). Der VwGH hielt zu diesem „Beratungsraum“ fest, dass Dienstleistungen der Dermokosmetik, von Ayurveda und die Durchführung von Massagen nach der geltenden Rechtslage nicht im Rahmen einer öffentlichen Apotheke erbracht werden können.

Hier zum Volltext der Entscheidung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vwgh/JWT_2014100085_20170125J00/JWT_2014100085_20170125J00.html


Gesundheitsort Bauernhof

Auch im vergangenen Jahr habe ich meine Tätigkeit in der Beratung und Begleitung von „Green Care“ fortgeführt. Es geht dabei um Gesundheitsförderung und Prävention: Die internationale Green Care-Forschung zeigt, dass der Aufenthalt in der Natur und der Umgang mit Tieren eine gesundheitsfördernde Wirkung auf den Menschen haben. Der Bauernhof als Gesundheitsort bietet eine einmalige Kombination aus Tier und Natur, die mit Green Care für die Gesundheitsförderung nutzbar gemacht wird. Wenn der gesamte Bauernhof zu einem Ort der aktiven Erholung in und mit der Natur wird und dabei mit externen Expertinnen und Experten aus dem Gesundheitswesen kooperiert wird, dann handelt es sich um einen Green Care Auszeithof.

Nähere Informationen:
http://www.greencare-oe.at/

2017 ist eine neue Beratungsunterlage mit allen Informationen zum Steuer-, Gewerbe- und Gesundheitsrecht für solche Höfe erschienen, an der ich als Experte für Gesundheits- und Freizeitrecht mitgewirkt habe.

Fordern Sie ein kostenloses Exemplar per E-Mail an:
office@greencare-oe.at


Verbot des Onlinehandels mit E-Zigaretten verfassungskonform
Der Verfassungsgerichtshof (14.03.2017, G 164/2016) hat das Verbot des Onlinehandels mit E-Zigaretten und dem Zubehör dafür als verfassungskonform bestätigt. Der Gerichtshof betrachtet das Verbot des Versandhandels an Endverbraucher als geeignet, die Interessen des Gesundheits-, Konsumenten- und Jugendschutzes zu verfolgen. Das Verbot ist im Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) verankert und ist seit dem 20. Mai 2016 in Kraft. Es gilt für Tabakprodukte und "verwandte Erzeugnisse", zu denen auch E-Zigaretten, E-Shishas und Liquids gehören, und zwar unabhängig davon, ob sie Nikotin enthalten. Die Gesetzesprüfung des Verfassungsgerichtshofes ging auf den Individualantrag eines Unternehmens zurück, das einen Webshop für E-Zigaretten betrieben hat. Die Firma machte einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit und in das Recht auf Eigentum geltend. Der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag ab und bewertete diesen Eingriff angesichts der "gesundheitspolitischen Zielsetzung verbunden mit Aspekten des Konsumenten- und Jugendschutzes" als "verhältnismäßig". Die Richter rechtfertigten die Gleichbehandlung von E-Zigaretten mit Tabakerzeugnissen mit dem "auch bei E-Zigaretten gegebenen Sucht- und Gesundheitsgefährdungspotential sowie deren besonderer Attraktivität für Einsteiger". Dies gelte "insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Auswirkungen von (nikotinfreien wie nikotinhaltigen) E-Zigaretten auf die menschliche Gesundheit mangels Langzeitstudien noch nicht abschätzbar sind". Und weiter: "Vor dem Hintergrund der gesundheitspolitischen Zielsetzung wäre es vielmehr unsachlich, ein Versandhandelsverbot für Tabakerzeugnisse, nicht jedoch auch für die ähnlich gesundheitsgefährdenden verwandten Erzeugnisse vorzusehen."
Hier der Volltext der Entscheidung:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Vfgh/JFT_20170314_16G00164_00/JFT_20170314_16G00164_00.html


Persönliche Neuigkeiten

An der Universität Graz bin ich mit Wirkung ab Sommersemester 2017 mit einem erweiterten Lehrauftrag betraut. In der Psychotherapeutenausbildung bin ich somit zuständig für „Rahmenbedingungen der Ausübung der Psychotherapie, Psychotherapiegesetz und aktuelle Entwicklungen des Psychotherapierechts“.

Hier der Liste aller an diesem ULG Lehrenden:
http://www.propaedeutikum-graz.at/index.php/personal/lehrende.html

Mit dem Tourismus-Leuchtturmprojekt 2015 (Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft) "Waldluftbaden" in Verbindung dem Slogan "Eintauchen in die heilsame Atmosphäre des Mühlviertler Waldes" will die ARGE Waldluftbaden das Thema Wald erlebbar machen. Ab Herbst dieses Jahres werde ich in die Ausbildung der „Waldbademeister“ aus juristischer Sicht eingebunden sein.

Weiterhin werden mich also Fragen rund um Terrainkuren (Wald-, Garten- und Landschaftstherapie) sowie Berufsrechtsfragen kunst- und bewegungstherapeutischer Interventionen (Musiktherapie, Maltherapie, Trainingstherapie, Tanztherapie) beschäftigen.

Ich freue mich über jeden Hinweis, Tipp oder Kontakt!

Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock

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