Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 33, 07/2018

Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 33, 07/2018
Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

1. 
Allergikerurlaub in Österreich
2. „Allianz für ein gesünderes Österreich" fordert Steuerbonus für Freizeitsportler
3. Rettungsrecht: Auswirkungen des seit 1. Juli 2018 geltenden Erwachsenenschutzrechts
4. Hitzeschutzplan des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung
5. Elektronischer Impfpass kommt
6. OGH: „Energieübertragung" ist keine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit

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1. Allergikerurlaub in Österreich

Der Tiroler Ort Galtür wurde am 16. April 2018 mit dem ECARF-Siegel ausgezeichnet. Damit ist bestätigt, dass der seit 1997 erste offizielle Luftkurort Tirols nicht nur durch seine Höhenlage auf 1.600 Metern Allergikern und Asthmatikern eine erholsame Umgebung bietet. Das Gütesiegel wurde 2006 von der Europäischen Stiftung für Allergieforschung (ECARF) mit Sitz in Berlin entwickelt und wird an Produkte und Dienstleistungen vergeben, die sich auf die Bedürfnisse von Allergikern eingestellt haben. Galtür ist die erste Gemeinde außerhalb Deutschlands mit einer solchen Zertifizierung. Für die Vermieter gibt es einen eigenen ECARF-Kritierenkatalog, den es zu erfüllen gilt. So sind unter anderem spezielle Fensterlüftungen vorgeschrieben. Es dürfen keine allergenen Grünpflanzen vorhanden sein, Haustiere sind verboten und es werden auch spezielle Staubsauger benötigt. Zudem muss die Gemeinde bei der öffentlichen Bepflanzung aufpassen.


Aus gewährleistungsrechtlicher Sicht ist dabei zu erwähnen, dass die touristischen Anbieter, die dieses Gütesigel in ihre Werbemaßnahmen miteinbeziehen, für diese Zusatzqualität auch einstehen müssen.
Der OGH judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass bei derartigen öffentlichen Aussagen regelmäßig davon auszugehen ist, dass sie den konkreten Vertragsverhandlungen (stillschweigend) zugrunde gelegt werden:

OGH Entscheidung

Unsicher ist nur, ob und inwieweit auch für fehlerhafte Aktivitäten der Gemeinde (z.B. bei der öffentlichen Bepflanzung) – das sogenannte Umfeldrisiko – eingestanden werden muss. 

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2. „Allianz für ein gesünderes Österreich" fordert Steuerbonus für Freizeitsportler

Die „Allianz für ein gesünderes Österreich" forderte im Mai 2018 einen Steuerbonus für Freizeitsportler. Wirtschaftskammer Wien, Ärztekammer Wien und Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger präsentieren folgenden Vorschlag: eine steuerliche Absetzbarkeit von Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine oder gewerbliche Sporteinrichtungen wie beispielsweise Fitnesscenter oder Tennisclubs. Mit dem Steuerbonus sollen mehr Menschen in Österreich zu regelmäßigem Sport gebracht werden. Das Modell sieht vor, dass max. 600 Euro pro Kalenderjahr im Rahmen des Steuerausgleichs geltend gemacht werden können. Dabei müssen mindestens 6 Monate Mitgliedschaft nachweisbar sein. Ziele dieses Vorschlags sind die Steigerung der Gesundheit, die Bekämpfung von Zivilisationskrankheiten sowie eine Entlastung des Gesundheitssystems.

Näheres hier

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3. Rettungsrecht: Auswirkungen des seit 1. Juli 2018 geltenden Erwachsenenschutzrechts

Die Österreichische Gesellschaft für Ethik und Recht in der Notfall- und Katastrophenmedizin (ÖGERN) hat eine Zusammenfassung der Auswirkungen des neuen Erwachsenenschutzrechts auf die rettungs- und notarztdienstliche Praxis erstellt.

Hier diese Expertise zum Download

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4. Hitzeschutzplan des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung

Hitzewellen kommen in regelmäßigen Abständen in unseren Breitengraden vor. Zusätzlich ist auch aufgrund der Klimaerwärmung mit einem gehäuften Auftreten von anhaltenden intensiven Hitzeperioden zu rechnen. Eine Hitzewelle liegt vor, wenn anhaltende Tag- und Nachttemperaturwerte erreicht werden, die eine massive Belastung der Gesundheit von Personen bzw. Risikogruppen mit sich bringen. Die WHO empfiehlt die Entwicklung von Strategien, Plänen und Maßnahmenpaketen zum Zwecke der bestmöglichen Einstellung der Bevölkerung auf Hitzebelastungstage und des effektiven Handlings von Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD), die durch das Auftreten von Hitzewellen entstehen.

Hier der Hitzeschutzplan im Volltext

Hitzeaktionspläne wie dieser enthalten in der Regel kurzfristig ausgerichtete Maßnahmenbündel zur Vermeidung von unmittelbaren Gesundheitsschäden infolge von Hitzestress. Aber wir kennen auch weitergehende gesetzlich-administrative Aktivitäten: In Frankreich bspw. werden in den Gemeinden Listen mit Risikopersonen erstellt und freiwillige Melde- und Betreuungsregister für diese eingerichtet, um die Reichweite der Hitzewarnsysteme (HWS) zu erweitern. In Portugal etwa sind Hitzetote meldepflichtig. Neben den einzelnen Maßnahmen zur Verringerung der unmittelbaren Gefährdung von Risikogruppen ist vor allem auch die langfristige strategische Ausrichtung auf die sich ändernden Umweltbedingungen von Bedeutung. Dies betrifft den Klimaschutz ganz allgemein, aber auch die Raumplanung, städtebauliche Maßnahmen, Erweiterung von Grünflächen, Beschattungskonzepte bei der Gebäudegestaltung usw. Auch die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes der Bevölkerung auch im Hinblick auf die Überalterung der Gesellschaft und ihrer damit einhergehenden Vulnerabilität bei Hitzestress darf nicht vernachlässigt werden. Also: viel zu tun…
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5. Elektronischer Impfpass kommt

Länder, Bund und Sozialversicherung haben die bundesweite Umsetzung des elektronischen Impfpasses (E-Impfpass) am 29. Juni 2018 beschlossen. Im Rahmen eines Pilotprojektes wird der Inhalt des E-Impfpasses erarbeitet und die technische Infrastruktur in ELGA (elektronische Gesundheitsakte) errichtet. Nach der Evaluierung des Pilotprojektes ist ab dem Jahr 2021 die österreichweite Ausrollung des E-Impfpasses geplant.

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6. VwGH: „Energieübertragung" ist keine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit

In seiner Entscheidung vom 26. April 2018, Ro 2017/11/0018 kam der VwGH zum Ergebnis, dass "Energieübertragung" keine auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Tätigkeit ist. In dieser Entscheidung beschäftigte sich der VwGH mit der Frage, ob es sich bei einer als "Energieübertragung" bezeichneten "Behandlung" um eine Tätigkeit handelt, die nach § 2 Abs 2 Z 3 Ärztegesetz unter den Ärztevorbehalt fällt. Eine ausschließlich Ärzten vorbehaltene Tätigkeit ist nach dieser Bestimmung jede auf medizinisch wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit. 

Der VwGH hielt fest, dass der ärztliche Vorbehaltsbereich grundsätzlich nach objektiven Kriterien vorzunehmen ist. Maßgebend für die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum ärztlichen Vorbehaltsbereich ist, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und ein typischerweise durch ein Medizinstudium vermitteltes Wissen erforderlich ist. Das zu beurteilende Verhalten des Revisionswerbers bei der als "Energieübertragung" bezeichneten Behandlung bestand darin, dass dieser betend mit den Händen beginnend von den Füßen bis zum Kopf hinauf streicht. Der VwGH führte aus, dass es im Lichte der im vorliegenden Erkenntnis dargestellten Judikatur und auf Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichtes keinen Hinweis darauf gab, dass für die Durchführung einer solchen "Behandlung" ein typischerweise durch ein Medizinstudium vermitteltes umfassendes Wissen erforderlich ist oder diese Methode ein Mindestmaß an Rationalität aufweist. Der VwGH hob das angefochtene Erkenntnis wegen Verkennung der Rechtslage auf.

Hier die Entscheidung im Volltext

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Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock
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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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