3. Fachlich unrichtiger Gesundheitstipp in einer Tageszeitung: Produkthaftung?
Im Jänner 2020 legte der Oberste Gerichtshof (21.01.2020, 1 Ob 163/19f) dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob als (fehlerhaftes) Produkt nach der Produkthaftungs-Richtlinie auch ein körperliches Exemplar einer Tageszeitung anzusehen ist, die einen fachlich unrichtigen Gesundheitstipp enthielt, dessen Befolgung einen Schaden an der Gesundheit einer Abonnentin verursachte.
Es ging um folgenden Text:
„Rheumaschmerzen lindern: Frisch gerissener Kren kann mithelfen, die im Zuge von Rheuma auftretenden Schmerzen zu verringern. Die betroffenen Zonen werden vorher mit einem fettigen pflanzlichen Öl oder mit Schweineschmalz eingerieben, bevor man den geriebenen Kren darauf legt und anpresst. Diese Auflage kann man durchaus zwei bis fünf Stunden oben lassen, bevor man sie wiederum entfernt. Diese Anwendung besitzt eine gute ableitende Wirkung."
Die im Beitrag angeführte Dauer für die Krenauflage ist falsch: Anstelle von zwei bis fünf Stunden müsste es richtig zwei bis fünf Minuten lauten.
Hier der Volltext der Vorlage-Entscheidung:
https://bit.ly/3296rGz
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