Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 35, 02/2020

Gesundheitsrecht-Newsletter Nr. 35, 02/2020
Büro für Freizeitrecht
Wolfgang Stock

Newsletter-Inhalt

1)   B-VG-Novelle 2019 zum Kurorte- und Kuranstaltenrecht

 

2)   Museumstherapie?

 

3)   Fachlich unrichtiger Gesundheitstipp in einer Tageszeitung: Produkthaftung?

 

4)   Neue Schularzt-Aufgaben                                                       



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1. B-VG-Novelle 2019 zum Kurorte- und Kuranstaltenrecht

 

Mit BGBl I 2019/14 wurde die Wortfolge „vom gesundheitlichen Standpunkt aus an Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen zu stellende Anforderungen; natürliche Heilvorkommen;"  in Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG gestrichen. Das bedeutet, dass die nach der B-VG-Novelle BGBl 1983/175 dem Bund noch verbliebene Zuständigkeit zur Gesetzgebung über die Grundsätze auf dem Gebiet des Kurwesens und der natürlichen Heilvorkommen beseitigt und diese Materie damit vollständig in die Kompetenz der Länder zur Gesetzgebung und Vollziehung übertragen wurde.

Die Änderung ist mit 1.1.2020 in Kraft treten. In der Kompetenz des Bundes verbleibt somit nur mehr gemäß Art 10 Abs 1 Z 12 B-VG die Zuständigkeit der sanitären Aufsicht hinsichtlich des Kurortewesens und der natürlichen Heilvorkommen.

 

Das bringt Änderungsbedarf auf Landes- und Bundesebene, hier vielleicht sogar eine Rückbenennung des KAKuG in KAG.

Dazu die Diskussion des Jahres 2019 auf Bundesebene:

https://bit.ly/2P7aDl2


 

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2. Museumstherapie?

 

Eine interessante Variante, die Museumsarbeit vom Kulturtourismus auf die Gesundheitsvorsorge auszuweiten, kommt aus Kanada: Seit 1. November des Vorjahres können dort Museumsbesuche ärztlich verordnet werden. Lanciert wird diese Initiative vom Musée des beaux-arts de Montréal (MBAM) und der Vereinigung Médecins francophones du Canada (MFDC). Dieser Pilotversuch soll belegen, was KunstliebhaberInnen schon lange wissen: Wer richtig eintaucht in ein Kunstwerk, kann seine Sorgen und Beschwerden vergessen.

 

Zu diesem Themenkomplex fand am 5. Dezember 2019 im Bundeskanzleramt in Wien ein Workshop „Arts for Health" statt: Kunst und Kultur leisten einen wesentlichen Beitrag zum Nachhaltigkeitsziel, ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters zu gewährleisten und ihr Wohlergehen zu fördern. Dabei spielen sowohl individuelle als auch gesellschaftliche Aspekte eine Rolle. Im zweiten Workshop der Veranstaltungsreihe des Bundeskanzleramtes zu Kultur und nachhaltiger Entwicklung wurden Konzepte und Good Practice Initiativen zum Thema "Kunst auf Rezept" präsentiert und Ansätze für bereichsübergreifende Zusammenarbeit diskutiert.

 

Die Präsentationen sind zum Download verfügbar. Seit Jänner 2020 liegt auch der Veranstaltungsbericht vor.

Hier geht's zum Download:

https://bit.ly/37BzxQ8

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3. Fachlich unrichtiger Gesundheitstipp in einer Tageszeitung: Produkthaftung?

 

Im Jänner 2020 legte der Oberste Gerichtshof  (21.01.2020, 1 Ob 163/19f) dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob als (fehlerhaftes) Produkt nach der Produkthaftungs-Richtlinie auch ein körperliches Exemplar einer Tageszeitung anzusehen ist, die einen fachlich unrichtigen Gesundheitstipp enthielt, dessen Befolgung einen Schaden an der Gesundheit einer Abonnentin verursachte.

 

Es ging um folgenden Text:

„Rheumaschmerzen lindern: Frisch gerissener Kren kann mithelfen, die im Zuge von Rheuma auftretenden Schmerzen zu verringern. Die betroffenen Zonen werden vorher mit einem fettigen pflanzlichen Öl oder mit Schweineschmalz eingerieben, bevor man den geriebenen Kren darauf legt und anpresst. Diese Auflage kann man durchaus zwei bis fünf Stunden oben lassen, bevor man sie wiederum entfernt. Diese Anwendung besitzt eine gute ableitende Wirkung."

 

Die im Beitrag angeführte Dauer für die Krenauflage ist falsch: Anstelle von zwei bis fünf Stunden müsste es richtig zwei bis fünf Minuten lauten.

 

Hier der Volltext der Vorlage-Entscheidung:

https://bit.ly/3296rGz
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4. Neue Schularzt-Aufgaben

Gemäß § 66a Abs 1 SchUG haben Schulärztinnen und Schulärzte neben den in § 66 SchUG und den sonstigen schulrechtlichen Bestimmungen genannten Aufgaben nach Maßgabe einer Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auch Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend wahrzunehmen. Diese Verordnung ist nun in Kraft getreten.

Mit der 388. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betreffend die Übernahme von Aufgaben der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend durch Schulärztinnen und Schulärzte (SchulÄ-V) vom 6.12.2019, BGBl II 2019/388, wurde eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Durchführung von Schutzimpfungen und für die Mitwirkung an der Bekämpfung von Infektionskrankheiten im Rahmen der Vollziehung des Epidemiegesetzes geschaffen.

Hier die Verordnung im Volltext:

https://bit.ly/3bPKq41

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Mit lieben Grüßen
Wolfgang Stock
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Dr. Wolfgang Stock, Am Sonnenhang 35, 8072 Fernitz-Mellach


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